Die Buchpreisbindung ist etwas, um das sich viele Mythen ranken. Einige davon habe ich als Kind auch mal selbst geglaubt, mit anderen bin ich erst konfrontiert worden, seit ich selbst in dem Bereich tätig bin. Allen gemein ist jedoch, dass sie nicht stimmen. Da ich vor zwei Tagen wieder mal mit einem besonders hässlichen Mythos konfrontiert worden bin, dachte ich mir, dass es vielleicht mal an der Zeit ist, mit einer ganzen Reihe von ihnen aufzuräumen.
Mythos 1: “Die Buchpreisbindung schreibt vor, wie teuer ein Buch mit 300 Seiten sein muss.”
Nein. Die Preisgestaltung ist vollkommen dem Verlag überlassen. Wenn ein Verlag für ein 300 Seiten Buch 15 € nehmen will, kann er das genauso tun, wie wenn er 5 € dafür nehmen will. Die Buchpreisbindung schreibt lediglich vor, dass der vom Verlag festgelegte Preis überall gilt und es niemand günstiger verkaufen darf (solange das Buch neu ist. Mehr dazu unter Mythos 2). (§ 5 I BuchPrG)
Mythos 2: “Die Buchpreisbindung gilt endlos.”
Nein. Die Buchpreisbindung gilt erstmal für 18 Monate ab Verkaufsstart, danach kann der Verlag sie für erledigt erklären, woraufhin die Buchhändler selbst die Preise gestalten können (§ 8 BuchPrG). Kürzere Fristen gelten beispielsweise für Produkte, deren Wert vor Ablauf dieser Frist erheblich fällt, beispielsweise Jahreskalender (§ 8 II 2. Alternative BuchPrG).
Mythos 3: “Fremdsprachige Bücher unterliegen grundsätzlich nicht der Buchpreisbindung.”
Das ist bedingt richtig. Wichtig ist, ob das fremdsprachige Buch gezielt für den deutschen Markt produziert wird oder nicht. Ein amerikanischer Roman fällt also nicht darunter, ein komplett auf Englisch produziertes Schulbuch für den Englischunterricht in Deutschland dagegen schon. (§ 2 II BuchPrG)
Mythos 4: “E-Books müssen das gleiche kosten, wie die gedruckte Ausgabe.”
Nein. Unterschiedliche Ausgaben können jeweils ganz eigenständig mit einem eigenen Preis versehen werden. Die hohen E-Book-Preise deutscher Verlage sind deutscher Verlagspolitik geschuldet und liegen nicht an der Buchpreisbindung. Andernfalls müsste auch die gebundene Ausgabe das gleiche kosten, wie die Taschenbuchausgabe. Zwei unterschiedliche Taschenbuchausgaben des gleichen Buches können beispielsweise durchaus auch unterschiedlich viel kosten, solange es einen Unterschied zwischen ihnen gibt (Cover, Anhang, korrigierte Fassung, Bebilderung …). (§ 5 I BuchPrG)
Mythos 5: “Große Händler dürfen höhere Rabatte vom Verlag kriegen.”
Hier wird es knifflig. Grundsätzlich steht es den Verlagen frei, mit unterschiedlichen Händlern unterschiedliche Preise zu verhandeln. Gleichzeitig schreibt das Buchpreisbindungsgesetz aber auch vor, dass man einem großen Händler nicht einfach nur deswegen mehr Rabatt gewähren darf, weil er mehr Bücher verkauft. (§ 6 I 2 BuchPrG) Die Sache wird sogar noch etwas schärfer, wenn man bedenkt, dass branchenfremde Händler einem expliziten Niedrigpreisverbot unterliegen (§ 6 II BuchPrG).
Trotzdem kriegt Amazon oftmals die höchsten Rabatte im Buchhandelsbereich. Mit dem Gesetz vereinbar ist das nicht, aber durchgesetzt wird das Gesetz auch nicht. Stellt sich die Frage: warum?
Die Antwort ist simpel, die großen Buchhandelsketten holen sich zwar nicht mehr Rabatte von den Verlagen, lassen sich aber hinterrücks Millionen an “Werbegeld” von den Verlagen geben, um die Bücher im Laden zu platzieren. Warum das nicht legal sein kann, stelle ich an einen Straßenverkehrsbeispiel vor:
Wenn ein Autofahrer eine rote Ampel vor sich hat und dann über eine an der Kreuzung liegende Tankstelle fährt, um die rote Ampel zu umfahren (grüner Pfeil), dann ist das ein verbotswidriges Umfahren der roten Ampel und wird genauso geahndet, wie wenn er über rot gefahren wäre.
Nichts anderes sind die Werbegelder, die die großen Verlage an die großen Buchhändler zahlen.
Da das allen bewusst ist, geht niemand gegen Amazon vor, weil Amazon dann gegen diese Praktiken vorgehen würde. Die eine Krähe pickt der anderen eben kein Auge aus.
Mythos 6: “Buchhändler können selbst über Mängelexemplare entscheiden.”
Jein. Tatsächlich sind Mängelexemplare von der Buchpreisbindung ausgenommen, das stimmt. (§ 7 I Nr. 4 BuchPrG) Allerdings sehen einige Buchhändler das gerne als Anlass, selbst Mängelexemplare zu schaffen. Besonders beliebt ist dabei, einfach einen Edding zu nehmen und über die Seite des Buches zu malen (da, wo man die Seiten sieht, nicht über Cover oder Buchrücken), um das Buch danach als Mängelexemplar zu verkaufen.
Alternativ gibt es auch den “Mängelexemplar”-Stempel, der gerne ähnlich verwendet wird.
Legal ist das nicht und tatsächlich auch besonders verwerflich, weil der Autor für verkaufte Mängelexemplare im Regelfall keinen Cent bekommt. Hier wird also auch noch der Autor um seine hart erarbeiteten Tantiemen betrogen.
Mythos 7: “Die Buchpreisbindung verhindert es, dass ich E-Books beim Erwerb des Taschenbuchs günstiger kriege.”
Jein. Sie macht es im Grunde unmöglich, das E-Book später günstiger zu erwerben, wenn man zuvor eine gebundene oder eine Taschenbuchausgabe gekauft hat, da eine Ausgabe eines E-Books einen festen Preis haben muss. Der gemeinsame Verkauf als Bundle dagegen ist durchaus möglich, aber nicht ganz einfach. Will man ein Bundle günstiger anbieten als die beiden einzeln verkauften Produkte, muss sich mindestens eines der Produkte im Bundle genug von seinem eigenständig verkauften Gegenstück unterscheiden, um als neue Ausgabe zu gelten. Gleichzeitig fallen für E-Books und gedruckte Bücher unterschiedlich hohe Mehrwertsteuern an (19 % gegenüber 7 %). Man hätte also ein einzelnes Produkt, das zwei verschiedene Steuern ausweisen müsste. Das ist schwierig.
Wenn am Ende auch noch eine Steuerprüfung ansteht und das Finanzamt zu dem Schluss kommt, dass das nicht richtig umgesetzt wurde, weil sich beispielsweise die preisreduzierte Ausgabe im Bundle nicht genug von der eigenständig verkauften Ausgabe unterscheidet, um als neue Ausgabe zu gelten, dann hat der Verlag am Ende eine Menge Ärger am Hals. Hier will kaum jemand der erste sein, der durch eine solche Steuerprüfung für alle anderen für Rechtssicherheit sorgt und den ganzen Ärger hat. Daher sind fast alle Verlage in Abwartehaltung in der Hoffnung, dass wer anders sich als erster vorwagt und auf die Schnauze fällt, damit sie es hinterher einfacher haben. Tatsächlich verübeln kann man das wohl niemandem.
Mythos 8: “E-Books fallen nicht unter die Buchpreisbindung.”
Jein. Dieser Mythos beruht darauf, dass es bis 2016 tatsächlich nicht eindeutig geregelt war, dennoch gingen sicherheitshalber alle in der Buchbranche davon aus, dass E-Books unter die Buchpreisbindung fallen. Nachdem der Gesetzgeber das dann, mehr oder weniger, eindeutig geklärt hat, war diese Einschätzung richtig.
Eine Ausnahme gibt es nun aber im Gesetz offenbar für Selfpublisher, denn die Preisbindung gilt nur für E-Books, die “bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind”. (§ 2 I Nr. 3 BuchPrG) Diese Einschätzung teilt auch der Justiziar des Börsenvereins des deutschen Buchhandels, aber im Regelfall hat das bislang noch kaum Auswirkungen, denn die Formulierung im Gesetz ist sehr schwammig, weswegen wieder niemand der erste sein will, der auf die Schnauze fällt und Amazon hat in ihren eigenen Vertragsbedingungen stehen, dass Selfpublicher ihre E-Books bei anderen Händlern nicht günstiger anbieten dürfen als bei Amazon. An anderer Stelle hat Amazon diese Klausel gestrichen, weil sie kartellrechtswidrig ist (siehe hierzu Bundeskartellamt), aber kaum ein Selfpublisher wird sich deswegen mit Amazon einen Prozess liefern — zu groß ist die Abhängigkeit von Amazon und die Angst davor, einfach aus dem Katalog zu fliegen.
So, ich hoffe, ich habe ein paar Unklarheiten beseitigen können. Falls ihr noch weiteren Mythen kennt oder etwas diskutieren wollt, meldet euch in den Kommentaren, weiterer Mythen kann ich mich dann gerne annehmen und Diskussionen führe ich immer gern.
Im Jahr 2122 startete das riesige Kolonieschiff Neue Welten in die Tiefen des Alls, um mit einer 7.000 Mann starken, zur Hälfte aus Soldaten und Zivilisten bestehenden Besatzung, mit der Besiedlung neuer Welten zu beginnen, doch es kam anders als gedacht.
Nach knapp einem Jahr im Hyperraum entdeckt Dr. Annabelle Armnaissance, dass sich jemand an den Systemen des Schiffes zu schaffen gemacht hat. Jeder an Bord könnte der Verräter sein und sie weiß nicht, wem sie vertrauen kann.
Das Gelingen ihrer Mission steht auf Messers Schneide …
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153 Jahre später, gestrandet in einem Teil der Galaxis, der von Aliens beherrscht wird und in dem Menschen als minderwertige Außenseiter behandelt werden, nutzt die Crew der Erowans Rache die hochentwickelte kybernetische Technologie der Menschen dazu, um fremde Welten und Technologie längst vergessener und ausgestorbener Aliens zu entdecken.
Die Erkundung eines uralten Bauwerks auf XDV3Z1-7 stellt sich dabei als schwieriger und lebensgefährlicher heraus, als Brian Malcah und sein Team je gedacht hätten …
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Moin moin,
wieso hat die Deklaration als Mängelexemplar, denn etwas mit den Autorentantiemen zu tun?
Ist das nicht so, dass der Handel die Bücher vom Distributeur erwirbt und der Verkauf auf sein eigenes Risiko geht?
Die Tantiemen kommen doch vom Verlag und für diesen gilt das Buch doch als verkauft, wenn er es an den Distributeur oder den Kunden (Buchhandlung, Kette) gebracht hat?
Grüße
Christina
Nein. Die Buchhandlungen melden die Mängelexemplare weiter und die werden dann rausgerechnet. Einen entsprechenden Passues findest du eigentlich immer in den entsprechenden Verträgen zwischen Autor und Verlag.
Mängelexemplare sind für den Autor Nullnummern. Was der Verlag dann vielleicht doch noch bekommt, kann ich dir nicht sagen.